Fachwissen  AO

AO–Bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen bei Vermögensverwaltern und Trustees

Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Bewilligte Vermögensverwalter und Trustees müssen insbesondere jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, melden.

Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden; bewilligungspflichtige, meldepflichtige und nicht meldepflichtige Änderungen. Die nachfolgend aufgezählten Beispiele sind nicht abschliessend.

Im Zweifel oder bei Unklarheiten bitten wir Sie, sich mit der AOOS in Verbindung zu setzen.

Bewilligungspflichtige Änderungen (Meldung an FINMA und AO):

Bewilligungspflichtige Änderungen sind all jene Änderungen, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 FINIG und Art. 10 FINIV (nicht abschliessend) als wesentliche Änderungen einzustufen sind.

Bitte beachten Sie, dass wesentliche Änderungen zuerst einer FINMA Bewilligung bedürfen.

Diese Änderungen müssen Sie umgehend über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) in Form eines Änderungsgesuchs einreichen und anschliessend in der EHP der AO AOOS freischalten. Dabei müssen Sie die Änderungen beschreiben, die Gründe aufführen und die relevanten Unterlagen beilegen. Es stehen dafür die Formulare «Meldung von Änderungen betreffend Gewährsträger» und «Formular Meldung von Änderungen beim Institut» zur Verfügung.

Im Rahmen der Eingabe des Änderungsgesuchs bei der FINMA ist vom Vermögensverwalter oder Trustee eine Bestätigung der AO beizulegen, dass diese keine Einwände gegen die geplanten bewilligungspflichtigen Änderungen hat.

Beispiele:

  • Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente

  • Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen 

  • Neue Inhaber einer qualifizierten Beteiligung

  • Übertragung von Aufgaben aller Art (Einzelfallbetrachtung, ob es sich um eine Übertragung von wesentlichen Aufgaben handelt):

    • Übertragung einer Aufgabe / Beendigung der Übertragung einer Aufgabe (Insourcing)

    • Wechsel des Beauftragten

    • Wechsel des beim Beauftragten für die übertragene Aufgabe verantwortliche(n) Person(en)

    • Wechsel der beim Bewilligungsträger verantwortlichen Person

  • Wechsel bei der leitenden Person für Risikomanagement / interne Kontrolle / Compliance oder deren Stellvertretung 
  • Auslandgeschäft

    • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland

    • Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland

    • Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland

    • Wechsel der Prüfgesellschaft

    • Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat

  • Wechsel der Aufsichtsorganisation

  • Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nach FusG

  • Neue Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren (B1 Formular)

  • Neue qualifizierte oder massgebliche Beteiligungen an einem im Finanzsektor tätigen Unternehmen (B2 Formular)

  • Erklärung über weitere Mandate einer mit der Oberleitung oder Geschäftsführung betrauten Person (B3 Formular)

  • Sonstige wesentliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen

Meldepflichtige Änderungen (Meldung nur an AO):

Vermögensverwalter und Trustees teilen meldepflichtige Änderungen direkt und umgehend der AO mit. Dieses können per E-Mail oder via dem AOOS Portal zugestellt werden.

Beispiele:

  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung eines Strafverfahrens, sowie von Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen (Tatsachen betreffend das Finanzinstitut)
  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, wie z.B. die Einleitung von Strafverfahren gegen sie (Tatsachen betreffend die Gewährspersonen)
  • Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen (bspw. Meldungen betr. Kapitalerhöhungen, Unterdeckung, Unterbilanz, Kapitalverlust, Überschuldung)

  • Kündigung / Änderung der Berufshaftpflichtversicherung

  • Wegfall einer qualifiziert beteiligten Person

  • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz

  • Mandatierung / Wechsel Prüfgesellschaft

  • Anschluss an / Wechsel der Ombudsstelle

  • Adressänderungen des Finanzinstituts

Nicht bewilligungs- oder meldepflichtige Änderungen:

Nicht meldepflichtige Änderungen sind weder der FINMA noch grundsätzlich der AO zu melden.

Beispiele:

  • Einzelne neue Vermögensverwaltungsmandate oder neue Trustee-Tätigkeit für einen Trust, welche keinen Einfluss auf den Geschäftsbereich gemäss Organisationsreglement haben

  • Änderungen der Beteiligungsquoten der qualifiziert beteiligten Personen

  • Sonstige Änderungen beim Personal (bspw. personelle Wechsel in den Bereichen Portfoliomanagement, Sales/Marketing, Administration)

  • Sonstige Änderungen bei den Räumlichkeiten / der Infrastruktur (bspw. Bezug/Erweiterung/Aufgabe einzelner Büroräumlichkeiten an der gleichen Adresse / Wechsel bei den Kernapplikationen wie Portfoliomanagement-/ Customer Relationship Management-System, es sei denn es betrifft eine wesentliche Delegation)

  • Erwerb von Betriebsmaterial, EDV-Anlagen, Software (wie Microsoft-Standardlösungen), Bürogeräten, Büromobiliar und Fahrzeugen

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Aus- und Weiterbildung AO

In der Aufsicht über die Vermögensverwalter und die Trustees spielt die Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle. Die Gesetze verpflichten die Angeschlossenen, sich die für die berufliche Ausübung ihrer Geschäfte notwendigen Grundkenntnisse anzueignen und die erworbenen Kompetenzen durch eine regelmässige Fortbildung aufrechtzuerhalten.

Die AOOS organisiert keine Schulungen. Sie anerkennt jedoch Ausbildungsangebote von Bildungseinrichtungen, die eine strukturierte, methodische und didaktische Aus- und Weiterbildung anbieten.

Vermögensverwalter und Trustees werden nach Erhalt der FINMA-Bewilligung durch eine Aufsichtsorganisation überwacht. Art. 25 Abs. 3 FINIV sieht vor, dass Vermögensverwalter und Trustees die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrechterhalten.

Die AOOS sieht diese Anforderung als erfüllt, wenn die qualifizierten Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen (jeder und jede für sich) eines Vermögensverwalters oder Trustees im Kalenderjahr des Erhalts der FINMA-Bewilligung mindestens vier Stunden im Bereich der Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) und in den Kalenderjahren danach mindestens acht Stunden Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen GwG (Pflichtinhalt) und Verhaltensregeln nach FIDLEG (Pflichtinhalt) sowie in den für die jeweilige Geschäftstätigkeit relevanten Spezialgebieten, absolviert haben. Diese gesetzliche Weiterbildungspflicht kann durch einen qualifizierten Geschäftsführer oder eine qualifizierte Geschäftsführerin nicht delegiert werden und ist persönlich zu erfüllen.

Im Weiteren schreiben die Art. 22 FIDLEG und Art. 23 FIDLEV vor, dass Mitarbeitende von Finanzinstituten in den Verhaltensregeln nach FIDLEG und den spezifischen Sachkenntnissen die Aus- und Weiterbildung erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.

Schliesslich verpflichtet Art. 27 GwV-FINMA das Finanzinstitut, alle im Bereich des GwG tätigen Mitarbeitenden regelmässig zu schulen. Dieser Artikel gilt sowohl in Bezug auf die Artikel 4 und 9 des SRO-Reglements der AOOS als auch des AO-Reglements der AOOS.

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Dokumente

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AOOS AO Reglement

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AOOS Gebührenreglement

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AOOS Aufsichts- und Prüfkonzept

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