Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Bewilligte Vermögensverwalter und Trustees müssen insbesondere jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, melden.
Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden; bewilligungspflichtige, meldepflichtige und nicht meldepflichtige Änderungen. Die nachfolgend aufgezählten Beispiele sind nicht abschliessend.
Im Zweifel oder bei Unklarheiten bitten wir Sie, sich mit der AOOS in Verbindung zu setzen.
Bewilligungspflichtige Änderungen sind all jene Änderungen, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 FINIG und Art. 10 FINIV (nicht abschliessend) als wesentliche Änderungen einzustufen sind.
Bitte beachten Sie, dass wesentliche Änderungen zuerst einer FINMA Bewilligung bedürfen.
Diese Änderungen müssen Sie umgehend über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) in Form eines Änderungsgesuchs einreichen und anschliessend in der EHP der AO AOOS freischalten. Dabei müssen Sie die Änderungen beschreiben, die Gründe aufführen und die relevanten Unterlagen beilegen. Es stehen dafür die Formulare «Meldung von Änderungen betreffend Gewährsträger» und «Formular Meldung von Änderungen beim Institut» zur Verfügung.
Im Rahmen der Eingabe des Änderungsgesuchs bei der FINMA ist vom Vermögensverwalter oder Trustee eine Bestätigung der AO beizulegen, dass diese keine Einwände gegen die geplanten bewilligungspflichtigen Änderungen hat.
Beispiele:
Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente
Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen
Neue Inhaber einer qualifizierten Beteiligung
Übertragung von Aufgaben aller Art (Einzelfallbetrachtung, ob es sich um eine Übertragung von wesentlichen Aufgaben handelt):
Übertragung einer Aufgabe / Beendigung der Übertragung einer Aufgabe (Insourcing)
Wechsel des Beauftragten
Wechsel des beim Beauftragten für die übertragene Aufgabe verantwortliche(n) Person(en)
Wechsel der beim Bewilligungsträger verantwortlichen Person
Auslandgeschäft
Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland
Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland
Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland
Wechsel der Prüfgesellschaft
Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat
Wechsel der Aufsichtsorganisation
Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nach FusG
Neue Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren (B1 Formular)
Neue qualifizierte oder massgebliche Beteiligungen an einem im Finanzsektor tätigen Unternehmen (B2 Formular)
Erklärung über weitere Mandate einer mit der Oberleitung oder Geschäftsführung betrauten Person (B3 Formular)
Sonstige wesentliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen
Vermögensverwalter und Trustees teilen meldepflichtige Änderungen direkt und umgehend der AO mit. Diese können per E-Mail oder via dem AOOS Portal zugestellt werden.
Beispiele:
Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen (bspw. Meldungen betr. Kapitalerhöhungen, Unterdeckung, Unterbilanz, Kapitalverlust, Überschuldung)
Kündigung / Änderung der Berufshaftpflichtversicherung
Wegfall einer qualifiziert beteiligten Person
Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz
Mandatierung / Wechsel Prüfgesellschaft
Anschluss an / Wechsel der Ombudsstelle
Adressänderungen des Finanzinstituts
Nicht meldepflichtige Änderungen sind weder der FINMA noch grundsätzlich der AO zu melden.
Beispiele:
Einzelne neue Vermögensverwaltungsmandate oder neue Trustee-Tätigkeit für einen Trust, welche keinen Einfluss auf den Geschäftsbereich gemäss Organisationsreglement haben
Änderungen der Beteiligungsquoten der qualifiziert beteiligten Personen
Sonstige Änderungen beim Personal (bspw. personelle Wechsel in den Bereichen Portfoliomanagement, Sales/Marketing, Administration)
Sonstige Änderungen bei den Räumlichkeiten / der Infrastruktur (bspw. Bezug/Erweiterung/Aufgabe einzelner Büroräumlichkeiten an der gleichen Adresse / Wechsel bei den Kernapplikationen wie Portfoliomanagement-/ Customer Relationship Management-System, es sei denn es betrifft eine wesentliche Delegation)
Erwerb von Betriebsmaterial, EDV-Anlagen, Software (wie Microsoft-Standardlösungen), Bürogeräten, Büromobiliar und Fahrzeugen
In der Aufsicht über die Vermögensverwalter und die Trustees spielt die Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle. Die Gesetze verpflichten die Angeschlossenen, sich die für die berufliche Ausübung ihrer Geschäfte notwendigen Grundkenntnisse anzueignen und die erworbenen Kompetenzen durch eine regelmässige Fortbildung aufrechtzuerhalten.
Die AOOS organisiert keine Schulungen. Sie anerkennt jedoch Ausbildungsangebote von Bildungseinrichtungen, die eine strukturierte, methodische und didaktische Aus- und Weiterbildung anbieten.
Vermögensverwalter und Trustees werden nach Erhalt der FINMA-Bewilligung durch eine Aufsichtsorganisation überwacht. Art. 25 Abs. 3 FINIV sieht vor, dass Vermögensverwalter und Trustees die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrechterhalten.
Die AOOS sieht diese Anforderung als erfüllt, wenn die qualifizierten Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen (jeder und jede für sich) eines Vermögensverwalters oder Trustees im Kalenderjahr des Erhalts der FINMA-Bewilligung mindestens vier Stunden im Bereich der Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) und in den Kalenderjahren danach grundsätzlich acht Stunden Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen GwG (Pflichtinhalt) und Verhaltensregeln nach FIDLEG (Pflichtinhalt) sowie in den für die jeweilige Geschäftstätigkeit relevanten Spezialgebieten, absolviert haben. Diese gesetzliche Weiterbildungspflicht kann durch einen qualifizierten Geschäftsführer oder eine qualifizierte Geschäftsführerin nicht delegiert werden und ist persönlich zu erfüllen.
Im Weiteren schreiben die Art. 22 FIDLEG und Art. 23 FIDLEV vor, dass Mitarbeitende von Finanzinstituten in den Verhaltensregeln nach FIDLEG und den spezifischen Sachkenntnissen die Aus- und Weiterbildung erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.
Schliesslich verpflichtet Art. 27 GwV-FINMA das Finanzinstitut, alle im Bereich des GwG tätigen Mitarbeitenden regelmässig zu schulen. Dieser Artikel gilt sowohl in Bezug auf die Artikel 4 und 9 des SRO-Reglements der AOOS als auch des AO-Reglements der AOOS.