Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Reglements der SRO haben die Angeschlossenen sämtliche Veränderungen von Sachverhaltsangaben und sonstigen Informationen (auch personeller oder struktureller Natur), die Vertragsgrundlage für den Abschluss des Anschlussvertrages waren, umgehend der AOOS mitzuteilen und von ihr genehmigen zu lassen.
Wenn sich Veränderungen der verantwortlichen Personen (Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder, qualifiziert Beteiligte, Verantwortliche für Umsetzung und Einhaltung des GwG und der Verhaltensregeln und dessen Stellvertreter, zuständige Ansprechperson) ergeben, sind die entsprechenden Unterlagen spätestens innerhalb von 30 Tagen per Post (oder via E-Mail, sofern die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind) an die zuständige AOOS Geschäftsstelle einzureichen:
Datierte und vom Inhaber unterzeichnete Kopie von Reisepass oder Identitätskarte
Datierter und unterzeichneter Curriculum Vitae (samt Zeugnis- und Diplomkopien)
Original des Zentralstrafregisterauszuges (nicht älter als 6 Monate; für im Ausland wohnhafte Personen ein äquivalentes Dokument)
Persönliche Erklärung betreffend Straf- und Verwaltungsverfahren im Original (Formular kann hier heruntergeladen werden)
Umgehend mitzuteilen sind insbesondere folgende Änderungen: Firmennamen, Sitz, Domizil, Kapitalerhöhung oder -reduktion, Zweckänderung, Statutenänderung, Eintragung oder Löschung von Mit-gliedern der Exekutive, Änderung von Zeichnungsberechtigung, Verzicht auf eine eingeschränkte Revision, etc.
Umgehend mitzuteilen sind insbesondere folgende Änderungen: Wesentliche Veränderung der Geschäftspolitik, Einführung eines neuen Geschäftsmodells, Veränderung von qualifizierten Beteiligungen, Eröffnung einer Zweigniederlassung, wesentliche Anpassungen von betriebsinternen Reglementen oder Stellenbeschreibungen, etc.
Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Reglements der SRO müssen die Angeschlossenen insbesondere unverzüglich die Eröffnung von Straf- und Verwaltungsverfahren, welche mit der Geschäfts- resp. Berufstätigkeit zusammenhängen, gegen den Angeschlossenen selbst oder seine mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen oder von qualifiziert Beteiligten der SRO mitteilen. Die Angeschlossenen haben sich so zu organisieren, dass sie rechtzeitig über entsprechende Straf- und Verwaltungsverfahren gegen mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen informiert werden, damit sie ihrer Mitteilungspflicht nachkommen können.
Das AOOS SRO Formular Strafverfahren kann
hier
heruntergeladen werden.
Die AOOS organisiert keine Schulungen. Sie anerkennt jedoch Ausbildungsangebote von Bildungseinrichtungen, die eine strukturierte, methodische und didaktische Aus- und Weiterbildung anbieten.
Die der SRO AOOS angeschlossenen Finanzinstitute müssen dafür sorgen, dass jene Mitarbeitende, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, eine Ausbildung und laufende Fortbildung im Bereich der Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erhalten. Die AOOS betrachtet die Anforderungen als erfüllt, wenn einmal jährlich durch den/die Compliance-Verantwortliche/n oder dem/der Stellvertreter/in ein halbtägiges GwG-Weiterbildungsseminar besucht wird und der/die Stellvertreter/in intern das Wissen weitervermittelt.
Art. 27 GwV-FINMA verpflichtet das Finanzinstitut, alle im Bereich des GwG tätigen Mitarbeitenden regelmässig zu schulen.